Die Jugendgerichtshilfe arbeitet als Mittlerin zwischen straffällig gewordenen
Jugendlichen, deren unmittelbarem sozialem Umfeld , der Staatsanwaltschaft, des Gerichts sowie
anderen sozialen Einrichtungen bzw. Hilfeträgern.
Angesprochen sind Jugendliche ab 14 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, die ggfl. eine Straftat
begangen haben.
Polizei und/oder Staatsanwaltschaft informieren die Jugendgerichtshilfe über jedes Verfahren, das
gegen Jugendliche oder Heranwachsende eingeleitet worden ist. Die Jugendgerichtshilfe wird dann
tätig und hat die Möglichkeit im Rahmen eines Gespräches die Gründe, die möglicherweise die Straftat
begünstigt haben, zu klären. Sie erörtert in dem Zusammenhang wie weit Nachsorgeangebote greifen
können und wo bzw. wann sie umsetzbar sind.
Dies geschieht nur im Einvernehmen mit dem oder der betroffenen Jugendlichen.
Darüber hinaus informiert die Jugendgerichtshilfe über den Ablauf der Gerichtsverhandlung und
begleitet die Jugendlichen dort hin. Im Rahmen des gesamten Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe
beauftragt, die soziale und psychologische Situation der betroffenen Jugendlichen zu erkennen und
in den Jugendgerichtshilfebericht wie im Rahmen der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck zu bringen.