Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe arbeitet als Mittlerin zwischen straffällig gewordenen Jugendlichen, deren unmittelbarem sozialem Umfeld , der Staatsanwaltschaft, des Gerichts sowie anderen sozialen Einrichtungen bzw. Hilfeträgern.

Angesprochen sind Jugendliche ab 14 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, die ggfl. eine Straftat begangen haben.

Polizei und/oder Staatsanwaltschaft informieren die Jugendgerichtshilfe über jedes Verfahren, das gegen Jugendliche oder Heranwachsende eingeleitet worden ist. Die Jugendgerichtshilfe wird dann tätig und hat die Möglichkeit im Rahmen eines Gespräches die Gründe, die möglicherweise die Straftat begünstigt haben, zu klären. Sie erörtert in dem Zusammenhang wie weit Nachsorgeangebote greifen können und wo bzw. wann sie umsetzbar sind. Dies geschieht nur im Einvernehmen mit dem oder der betroffenen Jugendlichen.

Darüber hinaus informiert die Jugendgerichtshilfe über den Ablauf der Gerichtsverhandlung und begleitet die Jugendlichen dort hin. Im Rahmen des gesamten Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe beauftragt, die soziale und psychologische Situation der betroffenen Jugendlichen zu erkennen und in den Jugendgerichtshilfebericht wie im Rahmen der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck zu bringen.