Betreuungen nach BGB

Die vom Amtsgericht festgelegte Betreuungsarbeit ist für Menschen vorgesehen, die Teilbereiche ihres Lebens nicht mehr alleine regeln können. Dies können unterschiedliche Gründe sein, die sich auch in den entsprechenden Aufgabenkreisen der Betreuungstätigkeit widerspiegeln. Aufgabenkreise sind z.B. Vermögenssorge, Behörden- oder Wohnungsangelegenheiten; medizinische Sicherstellung; und vieles mehr. Die Aufgabenkreise sind vielfältig, können überlappen und einander bedingen. Sie werden gerichtlich festgeschrieben und sind für die Betreuungsarbeit verbindlich. Es besteht eine rechtliche Vertretungsbefugnis der Betreuer und Betreuerinnen. Aufgabe der Betreuung ist es, diese Bereiche auszufüllen, zwingende weitere Schritte zu organisieren sowie diese an andere kompetente Stellen zu delegieren.

Betreuung kann den Status Quo erhalten und darüber hinaus, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten können, die Lebensqualität der betroffenen betreuten Person verbessern helfen.

Betreuung ist nicht gleichzusetzen mit Entmündigung sondern beinhaltet Unterstützung durch kompetente Betreuer und Betreuerinnen und ermöglicht eine flexiblere Teilhabe Betroffener am gesellschaftlichen Leben.

Wenn Interesse an einer vertiefenden Auseinandersetzung mit dem Thema Betreuung besteht, rufen sie folgenden Link auf: www.Betreuungslexikon.de