Die vom Amtsgericht festgelegte Betreuungsarbeit ist für Menschen vorgesehen, die
Teilbereiche ihres Lebens nicht mehr alleine regeln können.
Dies können unterschiedliche Gründe sein, die sich auch in den entsprechenden Aufgabenkreisen der
Betreuungstätigkeit widerspiegeln.
Aufgabenkreise sind z.B. Vermögenssorge, Behörden- oder Wohnungsangelegenheiten; medizinische
Sicherstellung; und vieles mehr.
Die Aufgabenkreise sind vielfältig, können überlappen und einander bedingen. Sie werden gerichtlich
festgeschrieben und sind für die Betreuungsarbeit verbindlich. Es besteht eine rechtliche
Vertretungsbefugnis der Betreuer und Betreuerinnen.
Aufgabe der Betreuung ist es, diese Bereiche auszufüllen, zwingende weitere Schritte zu organisieren
sowie diese an andere kompetente Stellen zu delegieren.
Betreuung kann den Status Quo erhalten und darüber hinaus, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten
können, die Lebensqualität der betroffenen betreuten Person verbessern helfen.
Betreuung ist nicht gleichzusetzen mit Entmündigung sondern beinhaltet Unterstützung durch kompetente
Betreuer und Betreuerinnen und ermöglicht eine flexiblere Teilhabe Betroffener am gesellschaftlichen
Leben.
Wenn Interesse an einer vertiefenden Auseinandersetzung mit dem Thema Betreuung besteht, rufen sie
folgenden Link auf: www.Betreuungslexikon.de